Der Entsorgungsfachbetrieb

Was ist ein Entsorgungsfachbetrieb und welche Vorteile bietet eine Zertifizierung?

Durch § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird der Begriff "Entsorgungsfachbetrieb" definiert und rechtlich geschützt. Die "Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften" (EfbV) fixiert Anforderungsprofil und Anerkennungskriterien.

Das Zertifikat »Entsorgungsfachbetrieb« der Entsorgergemeinschaft Abfall Berlin-Brandenburg e. V. (ESA)  attestiert dem Betrieb, dass er die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung nach § 56 KrWG erfüllt. Diese stellt hohe Anforderungen an
 
  • die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde des gesamten Betriebspersonals,
  • die Organisation und Ausstattung,
  • den betrieblichen Versicherungsschutz und
  • die Dokumentation der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten des Betriebs
  • die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften.
Die Kunden eines durch die ESA zertifizierten Entsorgungsfachbetriebes können dem Zertifikat die jeweils anerkannten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (Sammeln, Befördern, Lagern, Verwerten, Behandeln, Beseitigen, Handeln und/oder Makeln von Abfällen) und Betriebsstätten entnehmen. Ebenso werden zusätzliche Qualifikationen wie beispielsweise nach der Altfahrzeug-Verordnung oder nach dem Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz ausgewiesen. Damit wird den Kunden eines Entsorgungsfachbetriebes ein Vertrauensschutz hinsichtlich der o.g. Qualitätsmerkmale geboten. Dies ist insbesondere von Bedeutung, da nach einem BGH-Urteil vom März 1994 der Beauftragende sich vergewissern muss, ob der mit der Beseitigung umweltgefährdenden Abfalls beauftragte Betrieb tatsächlich dazu rechtlich befugt und technisch imstande ist.

Der als Fachbetrieb anerkannte Entsorgungsbetrieb genießt gesetzlich verbriefte Privilegien wie
 
  • Verzicht auf die Beförderungserlaubnis (§ 54 KrWG)
  • Erleichterungen/Freistellung im Nachweisverfahren (§ 7 (1) Nr. 1 und § 9 (3) Nachweisverordnung)
  • Verzicht auf die Genehmigung von Vermittlungsgeschäften (§ 51 KrWG)
  • Alternative zur Prüfung von Annahmestellen/Rücknahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen oder sonstigen Anlagen zur Altfahrzeugbehandlung (§ 5 (2) Altfahrzeug-Verordnung)
  • Alternative zur zusätzlichen Prüfung vom (Erst-) Behandlungsanlagen nach ElektroG (vgl. §11 (4) Elektro- und Elektronikgerätegesetz)
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